Teil 2 von 3 der BIM-Reihe
Als Architekt und Planer kommen Sie wahrscheinlich mit dem Thema BIM im Berufsalltag zunehmend häufiger in Berührung. Vielleicht ist auch schon ein Auftraggeber auf Sie zugekommen und wollte Sie als BIM-Manager für sein Bauprojekt engagieren? Oder Sie sollten eine Teilleistung innerhalb des BIM-Prozesses erbringen?
Die nachfolgende Checkliste ersetzt weder einen Vertrag als BIM-Manager/Koordinator, noch Ihre notwendige Praxiserfahrung. Die Checkliste gibt Ihnen aber wichtige Anhaltspunkte, welche Sachverhalte Sie klären müssen, bevor Sie einen solchen Auftrag annehmen.
Rücksprache halten mit der Versicherung, ob die BIM-spezifischen Leistungen von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Klärung der genauen Aufgabenstellung: Was erwartet der Auftraggeber (AG) vom Architekten (AN)?
Der AG wünscht lediglich die Tätigkeit als (General-)Planer bei einem Bauvorhaben unter Anwendung der BIM-Methode. Der AG hat bereits einen externen BIM-Manager/BIM-Koordinator:
Die vom AN zu erbringenden Leistungen sind vertraglich genau festzulegen. Die Leistungen sollten klar definiert und abgegrenzt sein. Dies gilt insbesondere für die reinen BIM-Leistungen (keine HOAI-Grundleistungen), deren Vergütung frei verhandelbar ist. Ggf. kann hier auf ein bereits bestehendes BIM-Pflichtenheft des AG zurückgegriffen werden.
Der AG wünscht neben der Tätigkeit als (General-)Planer weitere Leistungen als BIM-Manager/BIM-Koordinator. Die vom AN zu erbringenden Leistungen sind vertraglich genau festzulegen: a. Für die reinen Architektenleistungen kann Bezug genommen werden auf die Grundleistungen und besonderen Leistungen der LP der HOAI. b. Klar hiervon zu trennen sind die Leistungen des BIM-Managers. Hier kann ggf. auf bereits veröffentlichte Leistungsbilder zurückgegriffen werden.
Zur Ermittlung der zu erbringenden Leistungen hat der BIM-Manager insbesondere folgende BIM-relevanten Projektumstände zu erfragen:
Vereinbaren einer Vergütung für die Architektenleistungen und die BIM-spezifischen Leistungen bzw. die Leistungen des BIM-Managers: Werden Grundleistungen der LP der HOAI erbracht, gilt das Preisrecht der HOAI – die Vergütung für besondere oder weitere Leistungen (BIM-Leistungen) ist frei verhandelbar und ausdrücklich zu vereinbaren. Um keine unentgeltliche Akquise-Leistung zu erbringen, empfiehlt es sich bereits vor Beginn der Leistungen einen individuellen Vertrag schriftlich abzuschließen.
Regelungen zur (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistungen, z.B. nach LP 5 und LP 8 bzw. Projektablaufplan vereinbaren. Wenn das BIM-Modell auch für den späteren Betrieb des Gebäudes vorgesehen ist (Facility Management), dann sollte dieses Modell auch gesondert abgenommen werden.
Regelungen treffen zur Haftung für Mängel (z.B. Wer muss bei einer Kollision unentgeltlich nachbessern?), Datenverluste, Terminverzögerungen, Haftungsbegrenzung.
Regelungen zum Eigentum an Daten und zu den Urheberschutzrechten festlegen.
Sie möchten Teil 1 unserer Artikel-Reihe lesen? Hier geht's zum Artikel 1 von 3 "AIA – Konflikte der Auftraggeber und Planer"
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67433 Neustadt/Weinstraße
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