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Bauvertragsrecht 2018 – Herausforderung für Architekten und Ingenieure – Teil 2

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31. Januar 2018

Ausführungen zu den Neuregelungen – Teil 2

c) Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung:

Für eine Vergütungsanpassung im Falle von Anordnungen nach § 650b BGB gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit in Folge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden.

Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand aufgrund der angeordneten Leistung frei vereinbar.

Vorrangig sollen also die Vorschriften der HOAI gelten.

d) Teilabnahmen (§ 650s BGB):

Bislang war immer unklar, ob und wenn ja, ab wann die Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten überhaupt zu laufen beginnen. Zukünftig wird es so sein, dass der Architekt einen Anspruch auf Teilabnahme der von ihm erbrachten Leistungen verlangen kann.

Beabsichtigt war hiermit die Möglichkeit des Gleichlaufes der Verjährungsfrist mit derjenigen des bauausführenden Unternehmers, was eine entsprechende Verkürzung der Haftung von Architekten und Ingenieuren mit sich bringen würde.

Darüber hinaus soll zukünftig verhindert werden, dass der Unternehmer über den Umweg des Regresses über die eigentliche Gewährleistungsfrist hinaus noch haftet. Bisher gab es keinen Anspruch auf Teilabnahme. Vielmehr musste eine solche vereinbart gewesen sein. Die Teilabnahme wird sich allerdings wohl auf in sich abgeschlossene Leistungsphasen des Architekten erstrecken müssen. Anzuraten ist den Architekten auf alle Fälle, dass der Kunde insbesondere und ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass auch die Tätigkeiten in der Zielfindungsphase vergütungspflichtig sind/sein können.

e) Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (§ 650t BGB):

In der Vergangenheit war es so (dies gilt auch für alle Verträge, die vor dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden), dass es für den Besteller möglich war, ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem bauausführenden Unternehmer einen vollen Haftungsanspruch gegenüber dem bauüberwachenden Architekten geltend zu machen (Vorsicht: betrifft Mängel, die in der Leistungsphase 8 beim Architekten entstanden sind).

Durch die Neuregelung wird nunmehr klargestellt, dass zwischen Handwerker und Architekt eine gemeinsame Haftung (Gesamtschuld) bestehen kann (was auch in der Vergangenheit schon der Fall war).

Zukünftig ist allerdings (und dies ist neu) eine Inanspruchnahme des Architekten bei Fehlern im Überwachungsbereich (also LP 8) erst dann zulässig, wenn der Kunde/Besteller dem Handwerker/Unternehmer zuvor (also vor Inanspruchnahme des Architekten aus fehlerhafter Bauüberwachung) erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Mehr als diese Aufforderung zur Nacherfüllung und der erfolglose Ablauf der Frist ist nicht erforderlich. Es bedarf nicht der Einleitung gerichtlicher Schritte gegen den Handwerker/Unternehmer.

Wenn der Bauherr/Besteller diese Vorgehensweise eingehalten hat und über diese Vorgehensweise keine Lösung gegenüber dem Handwerker/Bauunternehmer erreicht hat, steht ihm weiterhin der Weg zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Architekten aus Verletzung der Leistungsphase 8 vollumfänglich wie in der Vergangenheit zu.

Teil 1: Bauvertragsrecht 2018 – Herausforderung für Architekten und Ingenieure finden Sie hier >>

Bildnachweis: © AA+W / Fotolia

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