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Die neue HOAI 2021 – Die Änderungen auf einen Blick

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16. Februar 2021

Am 01.01.2021 trat die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in Kraft. Die Änderung der HOAI hat ihren Ursprung in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019.   Lesen Sie hier den entsprechenden Blogartikel. Lesen Sie hier den entsprechenden Blogartikel.

Mit seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die in der HOAI geregelten Mindest- und Höchstsätze für europarechtswidrig befunden. Das zwingende Preisrecht der HOAI ist damit hinfällig geworden. Der Gesetzgeber hat nun die Folgen des Urteils vom 04.07.2019 mit der Neufassung der HOAI in Form gegossen.

Wenn gleich die meisten Regelungen der HOAI unverändert bestehen bleiben, gehen mit der neuen HOAI 2021 für die Praxis bedeutenden und zu beachtenden Änderung einher.

Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend zusammengefasst:

  1. Die vormals verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für die in der HOAI beschriebenen Grundleistungen gelten nach der neuen HOAI 2021 nicht mehr.
    Die Honorartafeln zur HOAI stellen nur noch Orientierungswerte dar, die nunmehr für jeden Leistungsbereich Honorarspannen enthalten. Diese reichen von dem Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz (§ 2a HOAI). Die beiden Begriffe „Basishonorarsatz“ und „oberer Honorarsatz“ ersetzen die Begriffe Mindest- und Höchstsatz.
    Die Regelungen zu den Honorarzonen, anrechenbaren Kosten und die Tafelsätze bleiben indes von der Änderung der HOAI unberührt.
  2. Für eine von den Orientierungswerten der HOAI abweichende Vereinbarung über das Honorar ist nach der neuen HOAI lediglich noch die Textform einzuhalten. Das strenge Schriftformerfordernis des § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist damit entfallen.
    Auch bei den Honorarvereinbarungen wie z.B. über den Umbau- und Modernisierungszuschlag, Instandsetzungen und Instandhaltungen sowie die Nebenkosten ist lediglich noch die Textform einzuhalten.
  3. Neu ist zudem, dass eine Vereinbarung über das Honorar nicht mehr bei Auftragserteilung erfolgen muss, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Sofern die Parteien keine Vereinbarung (weder bei Auftragserteilung noch danach) über das Honorar treffen, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.
  4. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat der Auftragnehmer diesem gegenüber nunmehr eine Hinweispflicht (in Textform) dahingehend, dass ein von den Orientierungswerten der HOAI abweichendes Honorar vereinbart werden kann. Kommt er dieser Hinweispflicht nicht nach, so gilt auch hier das jeweilige Basishonorar als vereinbart.

Das ändert sich in der Praxis:

Für die Praxis hat die Änderung der HOAI die Folge, dass die Vereinbarung von Honoraren nunmehr auch für sämtliche Leistungen frei vereinbart werden können, d.h. auch unterhalb der vormals verbindlichen Mindestsätze (heute Basishonorarsatz).

Auftragnehmern ist grundsätzlich zu raten bei Aufträgen, die ab 01.01.2021 erteilt werden, stets die Textform einzuhalten und auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer von den Orientierungswerten der HOAI abweichenden Vereinbarung hinzuweisen.

Nach Wegfall des zwingenden Preisrechts der HOAI wird sich der Wettbewerb zwischen den Auftragnehmern um die Gunst der Auftraggeber voraussichtlich erheblich verschärfen.

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